Satzung - Heimat Hachborn und Ilschhausen

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Satzung

der Verein
Satzung des Heimatvereins Hachborn und Ilschhausen
(Stand 2022)

 
§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Hachborn`& llschhausen“. Er hat seinen Sitz in Hachborn und wurde am 30. Oktober 1989 unter Nr. 1469 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.  
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
Der Verein ist bestrebt, die heimatliche Kultur zu pflegen und die Regionalgeschichte zu dokumentieren. Zu seinen besonderen Anliegen gehört es,  
a) die allgemeine Regionalgeschichte sowie die volkskundlichen Gegebenheiten der engeren Heimat zu erforschen und für die Nachwelt aufzuzeichnen,
b) durch besondere Veranstaltungen wie (Dia-) Vorträge und Besichtigungen das Interesse der Bevölkerung an den geschichtlichen und volkskundlichen Gegebenheiten unserer Heimat zu wecken und zu vertiefen,
c) Natur- und Kulturdenkmaler im Bereich der Ortsteile Hachborn und Ilschhausen zu pflegen und zu erhalten,
d) das örtliche Brauchtum zu pflegen, e) durch Sammlung, Erwerb und Sicherstellung die Einrichtung einer ständigen Ausstellung von geschichtlich und volkskundlich wertvollen Gegenständen zu ermöglichen.
f) durch die Aktivitäten einer Theatergruppe zur kulturellen Vielfalt der Region beizutragen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den vorhandenen Mitteln.
3. Es darf keine Person-durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Beitragszahlungen.
5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur insoweit erfolgen, als die neuen Aufgaben und Ziele unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Körperschaften werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig über den Antrag. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
 a) das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliederbeitragen mehr als 24 Monate im Rückstand ist,
b) das Mitglied grob gegen die Satzung verstößt,
c) den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den ausschließenden Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.  Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein und seinen Einrichtungen.

 
§ 6 Mitgliederbeiträge
 
1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen und satzungsgemäßen Vereinsaufgaben dienen.
2. Die Mitgliederbeiträge werden als Jahresbeiträge festgesetzt und im Bankeinzugsverfahren kassiert. In der Art der Kassierung sind Ausnahmen möglich.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und jährlich im Monat April zu zahlen.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
 
§ 8 Mitgliederversammlung  
 
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden beziehungsweise im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins sind in die Tagesordnung mit aufzunehmen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebsdorfergrund, und zwar spätestens in der zwei Wochen vor dem entsprechenden Termin erscheinenden Ausgabe. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann von 10 % aller Mitglieder gefordert werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, f) die Entlastung des Vorstandes,  
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
i) die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
Jede formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der verschiedenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der bei der entsprechenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer beziehungsweise dessen Stellvertreter ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.

 
§ 9 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
d) dem Kassenwart und dessen Stellvertreter,
e) den durch die Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzern.
Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Planung und Gestaltung der Vereinsarbeit.
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 Falls nicht vor Ablauf der Wahlzeit eine Neuwahl erfolgt, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einzuberufen sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle o.g. Vorstandsmitglieder spätestens zehn Tage vor dem genannten Termin.

 
§ 10 Vertretung des Vereins
 
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.  Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, worunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 
§ 11 Leitung der Versammlungen Beurkundung der Beschlüsse
 
Die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wie bereits in § 8 festgeschrieben, hat der Schriftführer beziehungsweise sein Stellvertreter über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss. Diese Regelung der schriftlichen Niederlegung gilt auch für die Sitzungen des Vorstandes.
 

§ 12 Rechnungsprüfer
 
Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungen des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, erfolgt jährlich in der Mitgliederversammlung. Ein Rechnungsprüfer scheidet jährlich aus und kann nicht wiedergewählt werden, das heißt ein Prüfer kann nur zwei Mal für je ein Jahr gewählt werden.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, hat zwei Liquidatoren zu wählen, die die Liquidation des Vereins vornehmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen und Eigentum der Gemeinde Ebsdorfergrund zu, die es anschließen und unmittelbar nur für satzungsgemäße, gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke in den Ortsteilen Hachborn und Ilschhausen zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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